ins Recht legt. Diese Vollmachten der unmündigen Kinder sind – insbesondere im Hinblick auf die darin enthaltenen Verpflichtungen der Kinder – kritisch zu betrachten (Art. 13 Abs. 1 ZGB; Art. 67 Abs. 1 ZPO). Die Aufgaben der Kindesvertretung beschränken sich nämlich grundsätzlich auf die prozessbezogene Information, Kommunikation und Betreuung.