Hinsichtlich der Mandatierung von Rechtsanwältin A. als Kindesvertreterin wäre indes abzuklären gewesen, ob diese genügend Gewähr dafür bietet, dass dem Gericht ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild der konkreten Situation vermittelt wird (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1 mit Hinweisen). Die KESB ernannte Rechtsanwältin A. in Anwendung von Art. 314abis ZGB als Kindesvertretung, nachdem diese ihre Einsetzung selbst beantragt hatte. Bezüglich ihrer Beauftragung beruft sich Rechtsanwältin A. auf Vollmachten der Kinder, welche sie 1 2025