1.2. Auf Antrag des urteilsfähigen Kindes ist im gerichtlichen Verfahren ohne Weiteres eine Kindesvertretung anzuordnen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 46 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, SHR 210.100]). Eine Kindesvertretung ist in casu auch geboten, da der Rechtsstreit das Eltern-Kind-Verhältnis betrifft und die Verfahrenskonstellation eine Interessenkollision der Eltern nahelegt.