Von einer Kindesanhörung kann abgesehen werden, sofern die Behörde zum Schluss gelangt, dass diese überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, deren Ergebnisse mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (E. 2.3.3.3). OGE 30/2025/6 und 30/2025/8 vom 22. August 2025 Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen