Eine Delegation der Kindesanhörung an eine Drittperson kann angebracht sein, wenn eine Fachperson aufgrund spezifischer Ausbildung und Erfahrung diesbezüglich eine erhöhte Fachkompetenz aufweist (E. 2.3.3). Eine Kindesvertretung vermag eine Kindesanhörung nicht zu ersetzen (E. 2.3.3.1). Es kann offengelassen werden, ob eine Delegation der Kindesanhörung an den Beistand per se unzulässig ist (E. 2.3.3.2).