2025 Kindesvertretung; Kindesanhörung – Art. 314a und Art. 314abis ZGB. Die Kindesvertretung bezweckt keine anwaltliche Interessenvertretung. Ein Kind kann daher in der Regel keine gewillkürte Vertretung beiziehen, zumal wenn es die Tragweite der prozessbezogenen Fragen selbst nicht zu überblicken vermag. Beantragt das Kind die Einsetzung einer bestimmten Kindesvertretung, haben die Behörden den subjektiven Kindeswillen näher abzuklären sowie sich zu vergewissern, dass die Person über die nötige Unabhängigkeit und Neutralität gerade gegenüber den Eltern verfügt (E. 1.2).