{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2025-08-22", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2025-6-und-8_2025-08-22.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/3faeabb3-57d3-4258-bd89-2ce1cab20597", "Checksum": "df444046ea418a9ed5bc88bb9cdf2340"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2025/6 und 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 22.08.2025 30/2025/6 und 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 22.08.2025 30/2025/6 und 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 22.08.2025 30/2025/6 und 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesvertretung; Kindesanhörung – Art. 314a und Art. 314abis ZGB.  | Die Kindesvertretung bezweckt keine anwaltliche Interessenvertretung. Ein Kind kann daher in der Regel keine gewillk&uuml;rte Vertretung beiziehen, zumal wenn es die Tragweite der prozessbezogenen Fragen selbst nicht zu &uuml;berblicken vermag. Beantragt das Kind die Einsetzung einer bestimmten Kindesvertretung, haben die Beh&ouml;rden den subjektiven Kindeswillen n&auml;her abzukl&auml;ren sowie sich zu vergewissern, dass die Person &uuml;ber die n&ouml;tige Unabh&auml;ngigkeit und Neutralit&auml;t gerade gegen&uuml;ber den Eltern verf&uuml;gt (E. 1.2).\n\n&nbsp;\n\nEine Delegation der Kindesanh&ouml;rung an eine Drittperson kann angebracht sein, wenn eine Fachperson aufgrund spezifischer Ausbildung und Erfahrung diesbez&uuml;glich eine erh&ouml;hte Fachkompetenz aufweist\n\n(E. 2.3.3).\n\n&nbsp;\n\nEine Kindesvertretung vermag eine Kindesanh&ouml;rung nicht zu ersetzen (E.&nbsp;2.3.3.1).\n\n&nbsp;\n\nEs kann offengelassen werden, ob eine Delegation der Kindesanh&ouml;rung an den Beistand per se unzul&auml;ssig ist (E.&nbsp;2.3.3.2).\n\n&nbsp;\n\nVon einer Kindesanh&ouml;rung kann abgesehen werden, sofern die Beh&ouml;rde zum Schluss gelangt, dass diese &uuml;berhaupt keinen Erkenntniswert h&auml;tte, deren Ergebnisse mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (E.&nbsp;2.3.3.3).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2025/6 und 30/2025/8 vom 22.&nbsp;August 2025\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1943", "Zeit UTC": "18.09.2025 02:18:35", "Checksum": "19e2e4f8a8f0e0db27514581df242db6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 22.08.2025 30/2025/6 und 8\nRegeste:\nKindesvertretung; Kindesanhörung – Art. 314a und Art. 314abis ZGB.  | Die Kindesvertretung bezweckt keine anwaltliche Interessenvertretung. Ein Kind kann daher in der Regel keine gewillk&uuml;rte Vertretung beiziehen, zumal wenn es die Tragweite der prozessbezogenen Fragen selbst nicht zu &uuml;berblicken vermag. Beantragt das Kind die Einsetzung einer bestimmten Kindesvertretung, haben die Beh&ouml;rden den subjektiven Kindeswillen n&auml;her abzukl&auml;ren sowie sich zu vergewissern, dass die Person &uuml;ber die n&ouml;tige Unabh&auml;ngigkeit und Neutralit&auml;t gerade gegen&uuml;ber den Eltern verf&uuml;gt (E. 1.2).\n\n&nbsp;\n\nEine Delegation der Kindesanh&ouml;rung an eine Drittperson kann angebracht sein, wenn eine Fachperson aufgrund spezifischer Ausbildung und Erfahrung diesbez&uuml;glich eine erh&ouml;hte Fachkompetenz aufweist\n\n(E. 2.3.3).\n\n&nbsp;\n\nEine Kindesvertretung vermag eine Kindesanh&ouml;rung nicht zu ersetzen (E.&nbsp;2.3.3.1).\n\n&nbsp;\n\nEs kann offengelassen werden, ob eine Delegation der Kindesanh&ouml;rung an den Beistand per se unzul&auml;ssig ist (E.&nbsp;2.3.3.2).\n\n&nbsp;\n\nVon einer Kindesanh&ouml;rung kann abgesehen werden, sofern die Beh&ouml;rde zum Schluss gelangt, dass diese &uuml;berhaupt keinen Erkenntniswert h&auml;tte, deren Ergebnisse mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (E.&nbsp;2.3.3.3).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2025/6 und 30/2025/8 vom 22.&nbsp;August 2025\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 6\n"}