{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2025-08-22", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2025-6-und-8_2025-08-22.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/3faeabb3-57d3-4258-bd89-2ce1cab20597", "Checksum": "df444046ea418a9ed5bc88bb9cdf2340"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2025/6 und 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 22.08.2025 30/2025/6 und 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 22.08.2025 30/2025/6 und 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 22.08.2025 30/2025/6 und 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesvertretung; Kindesanhörung – Art. 314a und Art. 314abis ZGB.  | Die Kindesvertretung bezweckt keine anwaltliche Interessenvertretung. Ein Kind kann daher in der Regel keine gewillk&uuml;rte Vertretung beiziehen, zumal wenn es die Tragweite der prozessbezogenen Fragen selbst nicht zu &uuml;berblicken vermag. Beantragt das Kind die Einsetzung einer bestimmten Kindesvertretung, haben die Beh&ouml;rden den subjektiven Kindeswillen n&auml;her abzukl&auml;ren sowie sich zu vergewissern, dass die Person &uuml;ber die n&ouml;tige Unabh&auml;ngigkeit und Neutralit&auml;t gerade gegen&uuml;ber den Eltern verf&uuml;gt (E. 1.2).\n\n&nbsp;\n\nEine Delegation der Kindesanh&ouml;rung an eine Drittperson kann angebracht sein, wenn eine Fachperson aufgrund spezifischer Ausbildung und Erfahrung diesbez&uuml;glich eine erh&ouml;hte Fachkompetenz aufweist\n\n(E. 2.3.3).\n\n&nbsp;\n\nEine Kindesvertretung vermag eine Kindesanh&ouml;rung nicht zu ersetzen (E.&nbsp;2.3.3.1).\n\n&nbsp;\n\nEs kann offengelassen werden, ob eine Delegation der Kindesanh&ouml;rung an den Beistand per se unzul&auml;ssig ist (E.&nbsp;2.3.3.2).\n\n&nbsp;\n\nVon einer Kindesanh&ouml;rung kann abgesehen werden, sofern die Beh&ouml;rde zum Schluss gelangt, dass diese &uuml;berhaupt keinen Erkenntniswert h&auml;tte, deren Ergebnisse mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (E.&nbsp;2.3.3.3).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2025/6 und 30/2025/8 vom 22.&nbsp;August 2025\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1943", "Zeit UTC": "18.09.2025 02:18:35", "Checksum": "19e2e4f8a8f0e0db27514581df242db6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 22.08.2025 30/2025/6 und 8\nRegeste:\nKindesvertretung; Kindesanhörung – Art. 314a und Art. 314abis ZGB.  | Die Kindesvertretung bezweckt keine anwaltliche Interessenvertretung. Ein Kind kann daher in der Regel keine gewillk&uuml;rte Vertretung beiziehen, zumal wenn es die Tragweite der prozessbezogenen Fragen selbst nicht zu &uuml;berblicken vermag. Beantragt das Kind die Einsetzung einer bestimmten Kindesvertretung, haben die Beh&ouml;rden den subjektiven Kindeswillen n&auml;her abzukl&auml;ren sowie sich zu vergewissern, dass die Person &uuml;ber die n&ouml;tige Unabh&auml;ngigkeit und Neutralit&auml;t gerade gegen&uuml;ber den Eltern verf&uuml;gt (E. 1.2).\n\n&nbsp;\n\nEine Delegation der Kindesanh&ouml;rung an eine Drittperson kann angebracht sein, wenn eine Fachperson aufgrund spezifischer Ausbildung und Erfahrung diesbez&uuml;glich eine erh&ouml;hte Fachkompetenz aufweist\n\n(E. 2.3.3).\n\n&nbsp;\n\nEine Kindesvertretung vermag eine Kindesanh&ouml;rung nicht zu ersetzen (E.&nbsp;2.3.3.1).\n\n&nbsp;\n\nEs kann offengelassen werden, ob eine Delegation der Kindesanh&ouml;rung an den Beistand per se unzul&auml;ssig ist (E.&nbsp;2.3.3.2).\n\n&nbsp;\n\nVon einer Kindesanh&ouml;rung kann abgesehen werden, sofern die Beh&ouml;rde zum Schluss gelangt, dass diese &uuml;berhaupt keinen Erkenntniswert h&auml;tte, deren Ergebnisse mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (E.&nbsp;2.3.3.3).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2025/6 und 30/2025/8 vom 22.&nbsp;August 2025\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n2.3.3.2. Ob das für die Kindesvertretung Gesagte auch für den Beistand gilt, ist\nnicht gänzlich geklärt (dafür Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 314a N. 86). Das Bundesgericht hat jedenfalls die Anhörung durch einen Erziehungsbeistand im Rahmen\nder Besuchsrechtsausübung als ungenügend eingestuft (vgl. BGE 133 III 553 E. 5\n[zu Art. 144 aZGB]). Die Frage, ob aufgrund der ähnlich gelagerten Situation (Vertrauensverhältnis des Beistands zum Kind sowie andere Funktion des Beistands)\ndie Delegation der formellen Kindesanhörung an den Beistand per se ausscheidet,\nkann offenbleiben. Einerseits ist eine formelle Delegation der Kindesanhörung an\ndie Beiständin (selbst wenn sie grundsätzlich zulässig wäre) aus den Akten nicht\nersichtlich, zumal sich eine solche der Telefonnotiz vom 23. September 2024 nicht\nhinreichend entnehmen lässt und sich der dort \"erteilte Auftrag\" ohnehin nicht auf\nalle im vorliegenden Verfahren relevanten Aspekte, namentlich die Zuteilung der\nelterlichen Sorge, bezieht. Andererseits lässt sich den Akten auch kein formelles\nProtokoll der Kindesanhörung entnehmen. Als solches kann namentlich auch nicht\ndie periodische Berichterstattung der Beiständin für die Berichtsperiode November\n2022 bis Oktober 2024 vom 24. Dezember 2024 angesehen werden, zumal sich\nauch der dort angeführte, sehr oberflächlich dargestellte Gesprächsinhalt nicht auf\ndie Zuteilung der elterlichen Sorge bezieht. Schliesslich finden sich auch keine Hinweise in den Akten, dass einzelne Gesprächsinhalte nach den Wünschen der Kinder nicht hätten protokolliert werden sollen (vgl. dazu Affolter-Fringeli/Vogel,\nArt. 314a N. 81). Damit fand indes keine Kindesanhörung im erforderlichen Sinne\nstatt.\n\n2.3.3.3. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen stellt sich die Frage, ob die\nKESB aus einem anderen Grund auf eine Anhörung der Kinder verzichten durfte.\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf eine Kindesanhörung verzichtet werden, sofern die entscheidende Behörde zum Schluss gelangt, dass eine\nAnhörung des Kindes bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die\nFeststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv\nuntauglich bzw. irrelevant sind (sog. unechte antizipierte Beweiswürdigung). Die\nentscheidende Behörde muss dabei davon überzeugt sein, dass die Kindesanhörung keinen Erkenntniswert haben wird. Ansonsten ist selbst bei erheblichen Zweifeln grundsätzlich eine Anhörung durchzuführen (BGE 146 III 203 E. 3.3.2; BGer\n5A_92/2020 vom 25. August 2020 E. 3.3.2). Vorliegend kann nicht von vornherein\ngesagt werden, dass aus der Anhörung der Kinder in offensichtlicher Weise kein\nErkenntniswert resultieren kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Kinder\ndurch die Kindesvertretung eine solche Anhörung wünschen. Angesichts dessen,\ndass die Beschwerdeführer 11 und 13 Jahre alt sind, ist zudem dem geschilderten\n\n5\n2025\n\npersönlichkeitsrechtlichen Aspekt der Kindesanhörung hinreichende Beachtung zu\nschenken (vgl. BGer 5A_92/2020 vom 25. August 2020 E. 3.4.1 und 3.4.5). Entsprechend kann auch nicht von einer antizipierten Beweiswürdigung im Sinne der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden.\n\n2.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die KESB den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer 2 und 3 verletzt\nhat. Die Beschwerde ist insoweit begründet. Da ein wesentlicher Teil der Sachverhaltsermittlung betroffen ist und die Anhörung der Beschwerdeführer 2 und 3 insbesondere auch im Hinblick auf deren Rechtsbegehren (alleinige elterliche Sorge\ndes Beschwerdeführers 1 und Verzicht auf ein Kontaktrecht der Beschwerdegegnerin 1) grundlegend erscheint, kann dieser Mangel im Beschwerdeverfahren nicht\ngeheilt werden. Der Beschluss der KESB vom 25. Februar 2025 ist daher aufzuheben und die Angelegenheit ist an die KESB zur Durchführung einer ordnungsgemässen Kindesanhörung und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, über die weiteren Anträge\nund Rügen der Beschwerdeführer 2 und 3 zu befinden.\n\n"}