{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2025-08-22", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2025-6-und-8_2025-08-22.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/3faeabb3-57d3-4258-bd89-2ce1cab20597", "Checksum": "df444046ea418a9ed5bc88bb9cdf2340"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2025/6 und 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 22.08.2025 30/2025/6 und 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 22.08.2025 30/2025/6 und 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 22.08.2025 30/2025/6 und 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesvertretung; Kindesanhörung – Art. 314a und Art. 314abis ZGB.  | Die Kindesvertretung bezweckt keine anwaltliche Interessenvertretung. Ein Kind kann daher in der Regel keine gewillk&uuml;rte Vertretung beiziehen, zumal wenn es die Tragweite der prozessbezogenen Fragen selbst nicht zu &uuml;berblicken vermag. Beantragt das Kind die Einsetzung einer bestimmten Kindesvertretung, haben die Beh&ouml;rden den subjektiven Kindeswillen n&auml;her abzukl&auml;ren sowie sich zu vergewissern, dass die Person &uuml;ber die n&ouml;tige Unabh&auml;ngigkeit und Neutralit&auml;t gerade gegen&uuml;ber den Eltern verf&uuml;gt (E. 1.2).\n\n&nbsp;\n\nEine Delegation der Kindesanh&ouml;rung an eine Drittperson kann angebracht sein, wenn eine Fachperson aufgrund spezifischer Ausbildung und Erfahrung diesbez&uuml;glich eine erh&ouml;hte Fachkompetenz aufweist\n\n(E. 2.3.3).\n\n&nbsp;\n\nEine Kindesvertretung vermag eine Kindesanh&ouml;rung nicht zu ersetzen (E.&nbsp;2.3.3.1).\n\n&nbsp;\n\nEs kann offengelassen werden, ob eine Delegation der Kindesanh&ouml;rung an den Beistand per se unzul&auml;ssig ist (E.&nbsp;2.3.3.2).\n\n&nbsp;\n\nVon einer Kindesanh&ouml;rung kann abgesehen werden, sofern die Beh&ouml;rde zum Schluss gelangt, dass diese &uuml;berhaupt keinen Erkenntniswert h&auml;tte, deren Ergebnisse mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (E.&nbsp;2.3.3.3).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2025/6 und 30/2025/8 vom 22.&nbsp;August 2025\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1943", "Zeit UTC": "18.09.2025 02:18:35", "Checksum": "19e2e4f8a8f0e0db27514581df242db6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 22.08.2025 30/2025/6 und 8\nRegeste:\nKindesvertretung; Kindesanhörung – Art. 314a und Art. 314abis ZGB.  | Die Kindesvertretung bezweckt keine anwaltliche Interessenvertretung. Ein Kind kann daher in der Regel keine gewillk&uuml;rte Vertretung beiziehen, zumal wenn es die Tragweite der prozessbezogenen Fragen selbst nicht zu &uuml;berblicken vermag. Beantragt das Kind die Einsetzung einer bestimmten Kindesvertretung, haben die Beh&ouml;rden den subjektiven Kindeswillen n&auml;her abzukl&auml;ren sowie sich zu vergewissern, dass die Person &uuml;ber die n&ouml;tige Unabh&auml;ngigkeit und Neutralit&auml;t gerade gegen&uuml;ber den Eltern verf&uuml;gt (E. 1.2).\n\n&nbsp;\n\nEine Delegation der Kindesanh&ouml;rung an eine Drittperson kann angebracht sein, wenn eine Fachperson aufgrund spezifischer Ausbildung und Erfahrung diesbez&uuml;glich eine erh&ouml;hte Fachkompetenz aufweist\n\n(E. 2.3.3).\n\n&nbsp;\n\nEine Kindesvertretung vermag eine Kindesanh&ouml;rung nicht zu ersetzen (E.&nbsp;2.3.3.1).\n\n&nbsp;\n\nEs kann offengelassen werden, ob eine Delegation der Kindesanh&ouml;rung an den Beistand per se unzul&auml;ssig ist (E.&nbsp;2.3.3.2).\n\n&nbsp;\n\nVon einer Kindesanh&ouml;rung kann abgesehen werden, sofern die Beh&ouml;rde zum Schluss gelangt, dass diese &uuml;berhaupt keinen Erkenntniswert h&auml;tte, deren Ergebnisse mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (E.&nbsp;2.3.3.3).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2025/6 und 30/2025/8 vom 22.&nbsp;August 2025\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n2.3.2. Die KESB macht in ihrem Entscheid sowie im Beschwerdeverfahren nicht\ngeltend, dass das Alter oder andere wichtige Gründe gegen die Anhörung der Beschwerdeführer gesprochen hätten. Entsprechendes ist aus den Akten auch nicht\nersichtlich. Da die Anhörung eines Kindes nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich unabhängig von Anträgen, d.h. von Amtes wegen zu erfolgen hat, kann zudem offenbleiben, ob die Beschwerdeführer durch das Anbieten\neiner Parteibefragung in ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2024 einen hinreichenden\nAntrag gestellt haben.\n\n2.3.3. Die Anhörung des Kindes durch die Kindesschutzbehörde selbst und diejenige durch eine beauftragte Drittperson stehen nach dem Wortlaut des Art. 314a\nZGB, welcher an Art. 144 Abs. 2 aZGB angelehnt ist (vgl. Botschaft zur Änderung\ndes Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und\nKindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., 7101 f.), grundsätzlich auf der\ngleichen Stufe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll aber die entscheidende Behörde die Anhörung in der Regel selbst vornehmen und sie jedenfalls nicht systematisch an Dritte delegieren; ebenso wenig sollen aber die vom\nGesetz gewährten Spielräume unnötig beschränkt werden (vgl. BGer 5A_625/2023\nvom 7. August 2024 E. 3.4.1 [zu Art. 298 ZPO]; BGE 133 III 553 E. 4 [zu Art. 144\naZGB]). Eine Delegation der Kindesanhörung an eine Drittperson ist vor diesem\nHintergrund aber vor allem dann angebracht, wenn eine Fachperson aufgrund spezifischer Ausbildung und Erfahrung diesbezüglich eine erhöhte Fachkompetenz\naufweist.\n2.3.3.1. In Bezug auf das Verhältnis zwischen der Kindesvertretung und der Anhörung eines Kindes ist zudem festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung die Anhörung des Kindes im formellen Sinne – entgegen einzelnen Lehrmeinungen – nicht zum Teil des Mandats der Kindesvertretung erklärt\nwerden kann. Diese verfüge nämlich angesichts ihrer verfahrensrechtlichen Befugnisse und des Vertrauensverhältnisses zum Kind nicht über die erforderliche Unabhängigkeit, um das Kind anstelle der entscheidenden Behörde anzuhören (BGer\n5A_92/2020 vom 25. August 2020 E. 3.4.4; vgl. auch BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1\n[zu Art. 298 ZPO] mit Hinweisen auf den entsprechenden Meinungsstand; Affolter-\nFringeli/Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches\nZivilgesetzbuch, Art. 314a N. 84). Eine Kindesvertretung vermag daher eine Anhörung des Kindes nach Art. 314a Abs. 1 ZGB nicht zu ersetzen.\n\n4\n2025\n\n"}