{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2025-08-22", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2025-6-und-8_2025-08-22.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/3faeabb3-57d3-4258-bd89-2ce1cab20597", "Checksum": "df444046ea418a9ed5bc88bb9cdf2340"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2025/6 und 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 22.08.2025 30/2025/6 und 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 22.08.2025 30/2025/6 und 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 22.08.2025 30/2025/6 und 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesvertretung; Kindesanhörung – Art. 314a und Art. 314abis ZGB.  | Die Kindesvertretung bezweckt keine anwaltliche Interessenvertretung. Ein Kind kann daher in der Regel keine gewillk&uuml;rte Vertretung beiziehen, zumal wenn es die Tragweite der prozessbezogenen Fragen selbst nicht zu &uuml;berblicken vermag. Beantragt das Kind die Einsetzung einer bestimmten Kindesvertretung, haben die Beh&ouml;rden den subjektiven Kindeswillen n&auml;her abzukl&auml;ren sowie sich zu vergewissern, dass die Person &uuml;ber die n&ouml;tige Unabh&auml;ngigkeit und Neutralit&auml;t gerade gegen&uuml;ber den Eltern verf&uuml;gt (E. 1.2).\n\n&nbsp;\n\nEine Delegation der Kindesanh&ouml;rung an eine Drittperson kann angebracht sein, wenn eine Fachperson aufgrund spezifischer Ausbildung und Erfahrung diesbez&uuml;glich eine erh&ouml;hte Fachkompetenz aufweist\n\n(E. 2.3.3).\n\n&nbsp;\n\nEine Kindesvertretung vermag eine Kindesanh&ouml;rung nicht zu ersetzen (E.&nbsp;2.3.3.1).\n\n&nbsp;\n\nEs kann offengelassen werden, ob eine Delegation der Kindesanh&ouml;rung an den Beistand per se unzul&auml;ssig ist (E.&nbsp;2.3.3.2).\n\n&nbsp;\n\nVon einer Kindesanh&ouml;rung kann abgesehen werden, sofern die Beh&ouml;rde zum Schluss gelangt, dass diese &uuml;berhaupt keinen Erkenntniswert h&auml;tte, deren Ergebnisse mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (E.&nbsp;2.3.3.3).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2025/6 und 30/2025/8 vom 22.&nbsp;August 2025\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1943", "Zeit UTC": "18.09.2025 02:18:35", "Checksum": "19e2e4f8a8f0e0db27514581df242db6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 22.08.2025 30/2025/6 und 8\nRegeste:\nKindesvertretung; Kindesanhörung – Art. 314a und Art. 314abis ZGB.  | Die Kindesvertretung bezweckt keine anwaltliche Interessenvertretung. Ein Kind kann daher in der Regel keine gewillk&uuml;rte Vertretung beiziehen, zumal wenn es die Tragweite der prozessbezogenen Fragen selbst nicht zu &uuml;berblicken vermag. Beantragt das Kind die Einsetzung einer bestimmten Kindesvertretung, haben die Beh&ouml;rden den subjektiven Kindeswillen n&auml;her abzukl&auml;ren sowie sich zu vergewissern, dass die Person &uuml;ber die n&ouml;tige Unabh&auml;ngigkeit und Neutralit&auml;t gerade gegen&uuml;ber den Eltern verf&uuml;gt (E. 1.2).\n\n&nbsp;\n\nEine Delegation der Kindesanh&ouml;rung an eine Drittperson kann angebracht sein, wenn eine Fachperson aufgrund spezifischer Ausbildung und Erfahrung diesbez&uuml;glich eine erh&ouml;hte Fachkompetenz aufweist\n\n(E. 2.3.3).\n\n&nbsp;\n\nEine Kindesvertretung vermag eine Kindesanh&ouml;rung nicht zu ersetzen (E.&nbsp;2.3.3.1).\n\n&nbsp;\n\nEs kann offengelassen werden, ob eine Delegation der Kindesanh&ouml;rung an den Beistand per se unzul&auml;ssig ist (E.&nbsp;2.3.3.2).\n\n&nbsp;\n\nVon einer Kindesanh&ouml;rung kann abgesehen werden, sofern die Beh&ouml;rde zum Schluss gelangt, dass diese &uuml;berhaupt keinen Erkenntniswert h&auml;tte, deren Ergebnisse mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (E.&nbsp;2.3.3.3).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2025/6 und 30/2025/8 vom 22.&nbsp;August 2025\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\nAufgrund der nachfolgenden Erwägungen brauchen die vorstehend aufgeworfenen Fragen indes nicht abschliessend geklärt zu werden, zumal ein Anspruch for-\nmell-rechtlicher Natur zu beurteilen ist (Kindesanhörung) sowie diesbezüglich ausser Frage steht, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 prozessfähig sind und insofern\nauch selbstständig Beschwerde erheben können (Art. 314a Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdegegnerin 1 und die KESB bringen sodann keine Einwände gegen die Einsetzung von Rechtsanwältin A. vor. Für das Obergericht besteht infolgedessen\nkein Anlass, im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen auf die Einsetzung von\nRechtsanwältin A. als Kindesvertretung zurückzukommen.\n\n2. Vorliegend ist umstritten, ob das Recht der Beschwerdeführer 2 und 3 auf\nAnhörung verletzt wurde.\n\n2.1. In ihrem Beschluss vom 25. Februar 2025 hielt die KESB fest, dass die\nBeiständin am 25. September 2024 ein Gespräch mit den Beschwerdeführern 2\nund 3 geführt habe, um ihre Wünsche und Bedürfnisse zu erfragen. Zudem seien\ndie Beschwerdeführer 2 und 3 im Verfahren von einer Kindesvertreterin vertreten\n\n2\n2025\n\ngewesen, die die Interessen der Kinder ins Verfahren eingebracht habe. Entsprechend erübrige sich eine persönliche Anhörung (vgl. angefochtener Beschluss\nE. 6). Im Beschwerdeverfahren liess sich die KESB zu den Ausführungen der Kindesvertreterin nicht mehr vernehmen.\n\n2.2. Die Kindesvertreterin rügt, dass die KESB das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer 2 und 3 verletzt, respektive den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, indem es von einer persönlichen Anhörung derselben absah. Eine Kindesanhörung habe sie in ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2024 beantragt und wäre\nvon der KESB ohnehin vom Amtes wegen durchzuführen gewesen. Die Ernennung\neiner Kindesvertreterin könne das Institut der Kindesanhörung durch die KESB\nnicht ersetzen. Gleiches gelte zudem für eine allfällige Anhörung durch die Beiständin, zumal davon auszugehen sei, dass es sich beim Gespräch mit den Kindern vom 25. September 2024 um ein solches gestützt auf den Aufgabenkatalog\nder Beistandsperson gehandelt habe und nicht um eine formelle Anhörung. Es\nfinde sich denn auch kein Anhörungsprotokoll in den Akten, sondern nur eine Zusammenfassung des Gesprächs im Rechenschaftsbericht vom 24. Dezember\n2024.\n\n2.3.1. Nach Art. 314a Abs. 1 ZGB wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde\noder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört,\nsoweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert (Art. 314a Abs. 2\nZGB). Art. 314a ZGB konkretisiert die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6\nZiff. 1 EMRK und Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die\nRechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107). Die Anhörung des Kindes\nist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum andern der Sachverhaltsfeststellung. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die\nAnhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern sie aufgrund ihrer Parteistellung als Beweismittel beantragen können. Die Anhörung findet jedoch grundsätzlich unabhängig von Anträgen, d.h. von\nAmtes wegen statt. Soweit entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht vorbehältlich der vom Gesetz genannten wichtigen Gründe umso mehr eine Verpflichtung, die Anhörung durchzuführen (vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.2; BGer\n5A_960/2023 vom 3. Juli 2024 E. 2.3.1 [jeweils zu Art. 298 ZPO und mit Hinweisen]). Die Pflicht, ein Kind anzuhören, besteht i.d.R. nur einmal im Verfahren, und\n\n3\n2025\n\nzwar nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich des Instanzenzugs (vgl. BGer 5A_625/2023 vom 7. August 2024 E. 3.4.1 [zu Art. 298\nZPO]).\n\n"}