{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2025-08-22", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2025-6-und-8_2025-08-22.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/3faeabb3-57d3-4258-bd89-2ce1cab20597", "Checksum": "df444046ea418a9ed5bc88bb9cdf2340"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2025/6 und 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 22.08.2025 30/2025/6 und 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 22.08.2025 30/2025/6 und 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 22.08.2025 30/2025/6 und 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesvertretung; Kindesanhörung – Art. 314a und Art. 314abis ZGB.  | Die Kindesvertretung bezweckt keine anwaltliche Interessenvertretung. Ein Kind kann daher in der Regel keine gewillk&uuml;rte Vertretung beiziehen, zumal wenn es die Tragweite der prozessbezogenen Fragen selbst nicht zu &uuml;berblicken vermag. Beantragt das Kind die Einsetzung einer bestimmten Kindesvertretung, haben die Beh&ouml;rden den subjektiven Kindeswillen n&auml;her abzukl&auml;ren sowie sich zu vergewissern, dass die Person &uuml;ber die n&ouml;tige Unabh&auml;ngigkeit und Neutralit&auml;t gerade gegen&uuml;ber den Eltern verf&uuml;gt (E. 1.2).\n\n&nbsp;\n\nEine Delegation der Kindesanh&ouml;rung an eine Drittperson kann angebracht sein, wenn eine Fachperson aufgrund spezifischer Ausbildung und Erfahrung diesbez&uuml;glich eine erh&ouml;hte Fachkompetenz aufweist\n\n(E. 2.3.3).\n\n&nbsp;\n\nEine Kindesvertretung vermag eine Kindesanh&ouml;rung nicht zu ersetzen (E.&nbsp;2.3.3.1).\n\n&nbsp;\n\nEs kann offengelassen werden, ob eine Delegation der Kindesanh&ouml;rung an den Beistand per se unzul&auml;ssig ist (E.&nbsp;2.3.3.2).\n\n&nbsp;\n\nVon einer Kindesanh&ouml;rung kann abgesehen werden, sofern die Beh&ouml;rde zum Schluss gelangt, dass diese &uuml;berhaupt keinen Erkenntniswert h&auml;tte, deren Ergebnisse mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (E.&nbsp;2.3.3.3).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2025/6 und 30/2025/8 vom 22.&nbsp;August 2025\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1943", "Zeit UTC": "18.09.2025 02:18:35", "Checksum": "19e2e4f8a8f0e0db27514581df242db6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 22.08.2025 30/2025/6 und 8\nRegeste:\nKindesvertretung; Kindesanhörung – Art. 314a und Art. 314abis ZGB.  | Die Kindesvertretung bezweckt keine anwaltliche Interessenvertretung. Ein Kind kann daher in der Regel keine gewillk&uuml;rte Vertretung beiziehen, zumal wenn es die Tragweite der prozessbezogenen Fragen selbst nicht zu &uuml;berblicken vermag. Beantragt das Kind die Einsetzung einer bestimmten Kindesvertretung, haben die Beh&ouml;rden den subjektiven Kindeswillen n&auml;her abzukl&auml;ren sowie sich zu vergewissern, dass die Person &uuml;ber die n&ouml;tige Unabh&auml;ngigkeit und Neutralit&auml;t gerade gegen&uuml;ber den Eltern verf&uuml;gt (E. 1.2).\n\n&nbsp;\n\nEine Delegation der Kindesanh&ouml;rung an eine Drittperson kann angebracht sein, wenn eine Fachperson aufgrund spezifischer Ausbildung und Erfahrung diesbez&uuml;glich eine erh&ouml;hte Fachkompetenz aufweist\n\n(E. 2.3.3).\n\n&nbsp;\n\nEine Kindesvertretung vermag eine Kindesanh&ouml;rung nicht zu ersetzen (E.&nbsp;2.3.3.1).\n\n&nbsp;\n\nEs kann offengelassen werden, ob eine Delegation der Kindesanh&ouml;rung an den Beistand per se unzul&auml;ssig ist (E.&nbsp;2.3.3.2).\n\n&nbsp;\n\nVon einer Kindesanh&ouml;rung kann abgesehen werden, sofern die Beh&ouml;rde zum Schluss gelangt, dass diese &uuml;berhaupt keinen Erkenntniswert h&auml;tte, deren Ergebnisse mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (E.&nbsp;2.3.3.3).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2025/6 und 30/2025/8 vom 22.&nbsp;August 2025\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2025\n\nKindesvertretung; Kindesanhörung – Art. 314a und Art. 314abis ZGB.\n\nDie Kindesvertretung bezweckt keine anwaltliche Interessenvertretung. Ein Kind\nkann daher in der Regel keine gewillkürte Vertretung beiziehen, zumal wenn es die\nTragweite der prozessbezogenen Fragen selbst nicht zu überblicken vermag. Beantragt das Kind die Einsetzung einer bestimmten Kindesvertretung, haben die Behörden den subjektiven Kindeswillen näher abzuklären sowie sich zu vergewissern, dass die Person über die nötige Unabhängigkeit und Neutralität gerade gegenüber den Eltern verfügt (E. 1.2).\n\nEine Delegation der Kindesanhörung an eine Drittperson kann angebracht sein,\nwenn eine Fachperson aufgrund spezifischer Ausbildung und Erfahrung diesbezüglich eine erhöhte Fachkompetenz aufweist (E. 2.3.3). Eine Kindesvertretung\nvermag eine Kindesanhörung nicht zu ersetzen (E. 2.3.3.1). Es kann offengelassen\nwerden, ob eine Delegation der Kindesanhörung an den Beistand per se unzulässig ist (E. 2.3.3.2).\n\nVon einer Kindesanhörung kann abgesehen werden, sofern die Behörde zum\nSchluss gelangt, dass diese überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, deren Ergebnisse mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also\nvon vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (E. 2.3.3.3).\n\nOGE 30/2025/6 und 30/2025/8 vom 22. August 2025\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nAus den Erwägungen\n\n1.2. Auf Antrag des urteilsfähigen Kindes ist im gerichtlichen Verfahren ohne\nWeiteres eine Kindesvertretung anzuordnen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 46 Abs. 2\nund 3 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches\n[EG ZGB, SHR 210.100]). Eine Kindesvertretung ist in casu auch geboten, da der\nRechtsstreit das Eltern-Kind-Verhältnis betrifft und die Verfahrenskonstellation\neine Interessenkollision der Eltern nahelegt.\n\nHinsichtlich der Mandatierung von Rechtsanwältin A. als Kindesvertreterin wäre\nindes abzuklären gewesen, ob diese genügend Gewähr dafür bietet, dass dem\nGericht ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild der konkreten Situation vermittelt wird (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1 mit Hinweisen). Die KESB\nernannte Rechtsanwältin A. in Anwendung von Art. 314abis ZGB als Kindesvertretung, nachdem diese ihre Einsetzung selbst beantragt hatte. Bezüglich ihrer Beauftragung beruft sich Rechtsanwältin A. auf Vollmachten der Kinder, welche sie\n\n1\n2025\n\nins Recht legt. Diese Vollmachten der unmündigen Kinder sind – insbesondere im\nHinblick auf die darin enthaltenen Verpflichtungen der Kinder – kritisch zu betrachten (Art. 13 Abs. 1 ZGB; Art. 67 Abs. 1 ZPO). Die Aufgaben der Kindesvertretung\nbeschränken sich nämlich grundsätzlich auf die prozessbezogene Information,\nKommunikation und Betreuung. Da die Tragweite von Fragen betreffend die elterliche Sorge auch für ein älteres Kind schwerlich überblickbar ist, stellt sich nach\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem kaum je die Frage, ob die Kindesvertretung auch \"genuin anwaltliche Aufgaben\" übernehmen muss respektive sich\ndie Funktion der Kindesvertretung in Richtung einer \"advokatorischen Interessenvertretung\" erweitert. Daher kann ein Kind meist auch keine gewillkürte Vertretung\n(anstelle oder neben einer Kindesvertretung) beiziehen (BGE 142 III 153 E. 5.2.4\n[zu Art. 299 ZPO]; vgl. ferner BGer 5A_424/2025 vom 16. Juli 2025 E. 3). Vorliegend fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer 1 seinerseits die Einsetzung derselben Rechtsvertreterin für die Kinder beantragt hat und im Wesentlichen\ndeckungsgleiche Anträge stellt. Es bestehen mithin gewisse Anhaltspunkte dafür,\ndass die Kinder bei der \"Mandatierung ihrer Kindesvertretung\" unter dem Einfluss\ndes Beschwerdeführers 1 gestanden haben (vgl. dazu BGer 5A_424/2025 vom\n16. Juli 2025 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund wären die konkreten Umstände der\nBeauftragung und namentlich der subjektive Kindeswille im Hinblick auf die Vertretung genauer zu ermitteln gewesen. Ob die KESB die entsprechenden Abklärungen getroffen hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen.\n\n"}