4.5. Die Einsetzung einer vorsorglichen Beistandschaft im Sinne von Art. 306 Abs. 2 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB ist nach dem Gesagten notwendig und geeignet, das Kindeswohl vorsorglich zu wahren. Das Interesse von X. an einer ordnungsgemässen Vertretung überwiegt das Interesse der Beschwerdeführer, X. ohne Beistandschaft betreuen zu können. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich und werden auch nicht behauptet. Die Ernennung der Beschwerdeführerin als Beistandsperson fällt aus den genannten Gründen nicht in Betracht. Die Eingriffswirkung auf die Beschwerdeführer ist zu relativieren, zumal sie als Pflegeeltern der Aufsicht unterstehen.