Interessenkollision ebenso bei der Kindesmutter stellt, zumal Z. wiederholt den Willen geäussert hat, die elterliche Sorge gänzlich an die Beschwerdeführerin übertragen zu wollen und diesbezüglich in Deutschland bereits rechtliche Schritte unternommen hat (wohl im Hinblick auf § 1630 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Diese Frage braucht vorliegend jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden (vgl. vorstehende E. 4.3). Angesichts dieser Entwicklungen ist die KESB jedenfalls gehalten, die Situation von X. gesamthaft zu betrachten und eine nachhaltige Lösung anzustreben. Auch vor diesem Hintergrund ist die rechtsgenügende Vertretung von X. dringend sicherzustellen.