Bei dieser Ausgangslage widersprechen die Interessen der Pflegeeltern nach vorläufiger Einschätzung denen des Kindes (Art. 306 Abs. 3 ZGB), weshalb eine Vertretung auch aus diesem Grund nicht in Betracht fällt. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Frage einer möglichen 6 2024