Eine Vertretung durch die Pflegeeltern bzw. die Beschwerdeführerin fällt nicht in Betracht, ist doch gerade Gegenstand der weiteren Abklärungen, ob die Pflegeeltern das Kindeswohl zu gewährleisten vermögen und das Dauerpflegeverhältnis weiterhin bewilligt werden kann. Die KESB hat diesbezüglich zu Recht ausgeführt, es sei abzuklären, ob die Beschwerdeführerin für die Vertretung in Frage komme, zumal glaubhafte Besorgnis an der Betreuungssituation bestehe. Bei dieser Ausgangslage widersprechen die Interessen der Pflegeeltern nach vorläufiger Einschätzung denen des Kindes (Art. 306 Abs. 3 ZGB), weshalb eine Vertretung auch aus diesem Grund nicht in Betracht fällt.