4.4. Da die vorliegenden Abklärungen nebst einer möglichen Entwicklungsgefährdung von X. unter anderem das Pflegeverhältnis an sich bzw. die Ressourcen der Pflegeeltern umfassen, ist ein Bereich betroffen, der explizit eine Mitwirkung von Z. als Inhaberin der elterlichen Sorge verlangen würde. Mithin stehen Vertretungshandlungen an, die ausserhalb der Alltagserziehung liegen. Eine Vertretung durch die Pflegeeltern bzw. die Beschwerdeführerin fällt nicht in Betracht, ist doch gerade Gegenstand der weiteren Abklärungen, ob die Pflegeeltern das Kindeswohl zu gewährleisten vermögen und das Dauerpflegeverhältnis weiterhin bewilligt werden kann.