Die Ausführungen der Beschwerdeführer vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Namentlich führt der Umstand, dass das KJZ die Beschwerdeführer – entsprechend den kantonalen Vorschriften – jährlich besuchte und die KESB Y. das Pflegeverhältnis bewilligte, vorliegend nicht dazu, dass die von den Schaffhauser Behördenvertreterinnen gewonnenen Eindrücke unzutreffend wären. Gleiches gilt für den Umstand, dass die deutschen Behörden sich nicht veranlasst sahen, Massnahmen in Bezug auf X. anzuordnen.