Die Bemühungen der Übertragung des Sorgerechts und des Aufenthaltsbestimmungsrechts seien seitens der Kindesmutter und der Pflegeeltern zur Vermeidung eines "juristischen Ping-Pongs" eingestellt worden. Aus der fehlenden Stellungnahme zur Errichtung einer Beistandschaft der Kindesmutter liesse sich weder eine Kindeswohlgefährdung noch eine relevante zeitliche Dringlichkeit ableiten. Die KESB habe weder eine Begründung zur Lebenssituation und Entwicklung von X. geliefert noch eine Kindeswohlgefährdung erläutert. Anstelle einer externen Beiständin beantragen die Beschwerdeführer, die Beistandschaft auf die Beschwerdeführerin zu übertragen.