Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber dem Schweizer Staat verpflichtet, für die Beschwerdeführerin und X. aufzukommen. Das von der KESB beschriebene auffällige Nähe-Distanz-Verhalten erfülle nicht den Tatbestand einer Kindswohlgefährdung und habe auch von der Lehrerin nicht bestätigt werden können. Die Bemühungen der Übertragung des Sorgerechts und des Aufenthaltsbestimmungsrechts seien seitens der Kindesmutter und der Pflegeeltern zur Vermeidung eines "juristischen Ping-Pongs" eingestellt worden.