4.2. Die Beschwerdeführer bestreiten das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung und die Notwendigkeit der Errichtung einer vorsorglichen Beistandschaft. Die angeordnete Beistandschaft sei nicht verhältnismässig, da keine zeitliche Dringlichkeit vorliege. Sie bringen insbesondere vor, seit Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung und Bewilligung eines Pflegeplatzvertrages durch die KESB Y. kümmerten sie sich gemeinsam um X.