Die Kindesmutter habe die KESB aufgrund der Erfahrung in der Zusammenarbeit nicht überzeugen können, dass sie die elterliche Sorge tatsächlich ausübe, weshalb sich eine vorsorgliche Vertretung nach Art. 306 Abs. 2 ZGB ohne Verzug aufdränge. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin für eine Vertretung in Frage komme, sei unter anderem Gegenstand des Verfahrens.