In ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren führt die KESB ergänzend aus, es sei aktenkundig, dass bereits in den Jahren 2017, 2018 sowie 2020 Risikofaktoren in dem Verhältnis als Pflegeeltern durch verschiedene Fachpersonen wahrgenommen worden seien. Die Abklärungen seien jedoch immer wieder aufgrund von Unsicherheiten in der Zuständigkeit eingestellt worden. Die Kindesmutter habe die KESB aufgrund der Erfahrung in der Zusammenarbeit nicht überzeugen können, dass sie die elterliche Sorge tatsächlich ausübe, weshalb sich eine vorsorgliche Vertretung nach Art. 306 Abs. 2 ZGB ohne Verzug aufdränge.