Die Klassenlehrerin habe ausgeführt, X. wirke oft in Gedanken abwesend und sage oft, dass es ihr nicht gut gehe und sie Bauchschmerzen habe. Die Anordnung der Beistandschaft begründet die KESB im angefochtenen Beschluss konkret dahingehend, dass die Mutter als Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge über X. sich dauerhaft in Deutschland aufhalte und nicht zuverlässig die sich aus der elterlichen Sorge ergebenden Rechte und Pflichten für X. (Schule, etc.) wahrnehme. Dies zeige sich auch im hängigen Verfahren vor der Pflegekinderaufsicht und im aktuellen Kindesschutzverfahren. X. fehle somit eine rechtliche Vertretung in der Schweiz.