4.1. Die KESB zeigt im angefochtenen Beschluss anhand der bisherigen Abklärungsergebnisse auf, weshalb vorläufig von einer Gefährdungssituation ausgegangen werden müsse, die weitere Abklärungsmassnahmen nötig mache. Nebst weiter zurückliegenden Risikofaktoren, die die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Deutschland betreffen, wird deren aktuelle Abhängigkeit vom Beschwerdeführer in finanzieller und migrationsrechtlicher Hinsicht ins Feld geführt. Sodann werden die gewonnenen Eindrücke anlässlich der Hausbesuche erwähnt, wobei die Mitarbeiter der Behörde wiederholt an der Eingangstür der Beschwerdeführer abgewiesen worden seien.