300 N. 5 und 7). Die elterliche Sorge wird durch die Vertretungsmacht der Pflegeeltern allerdings nicht eingeschränkt; die Eltern bleiben gesetzliche Vertreter des Kindes und nehmen diese Vertretung auch bei Fremdbetreuung ihres Kindes wahr. Für Vertretungshandlungen ausserhalb der Alltagserziehung braucht es daher grundsätzlich eine explizite Ermächtigung des Inhabers der elterlichen Sorge (Affolter-Fringeli/Vogel, BK ZGB, Art. 300 N. 25 ff.).