Pflegeeltern hängt davon ab, ob die alltägliche Erziehungs- und Betreuungsarbeit oder Bereiche ausserhalb der Alltagserziehung betroffen sind. In Bezug auf die alltäglichen Angelegenheiten wie die tägliche Pflege und Erziehung des Kindes, die Bestimmung der Freizeitgestaltung und den Umgang mit Dritten kommt den Pflegeeltern Vertretungsmacht zu und sie üben in diesen Bereichen die gesetzliche Vertretung aus (BGE 128 III 9 E. 4b). Bei längerfristigen Pflegeverhältnissen ist der Entscheidungsspielraum der Pflegeeltern bei der Alltagserziehung erweitert (Schwenzer/Cottier, BSK ZGB I, Art. 300 N. 5 und 7).