3.3. Unter Vorbehalt abweichender Anordnungen vertreten die Pflegeltern die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB; BGE 143 III 65 E. 3.2; 128 III 9 E. 4). Dies beinhaltet auch die Vertretung der Eltern bei Verhinderung (Affolter- Fringeli/Vogel, BK ZGB, Art. 306 N. 27). Die Vertretungsmacht und -kompetenz der 3 2024