Allerdings ist kein Verhinderungsfall gegeben, wenn ein Stellvertreter (z.B. im Rahmen des Pflegeverhältnisses, Art. 300 ZGB) handeln kann oder eine gewillkürte Stellvertretung vorliegt. Eine gewillkürte Stellvertretung ist ausgeschlossen, wenn persönliches Handeln der Eltern notwendig ist (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Bern 2016 [nachfolgend BK ZGB], Art. 306 N. 28; Hermann Schmid, Kommentar Erwachsenenschutz Zürich/St. Gallen 2010, Art. 403 N. 2).