3.2. Die Eltern sind im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB am Handeln verhindert, wenn sie zwar über die elterliche Sorge verfügen, aber vorübergehend ihre Vertretungsmacht nicht ausüben können. Als Verhinderungsgründe stehen Krankheit und Abwesenheit im Vordergrund (Schwenzer/Cottier, BSK ZGB I, Art. 306 N. 3b). Allerdings ist kein Verhinderungsfall gegeben, wenn ein Stellvertreter (z.B. im Rahmen des Pflegeverhältnisses, Art. 300 ZGB) handeln kann oder eine gewillkürte Stellvertretung vorliegt.