BGer 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.3; 5A_793/2010 vom 14. November 2011 E. 5.1). Kindesschutzmassnahmen orientieren sich stets am Wohl des Kindes und sind in die Zukunft gerichtet. Die KESB hat daher eine festgestellte Kindeswohlgefährdung zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv abzuwenden, namentlich wenn die Eltern der Gefährdung nicht effektiv begegnen. Bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen besteht ein grosser Ermessensspielraum der Behörden (BGer 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3 mit Hinweisen).