einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die KESB einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB). Die Vertretungsmacht der Eltern entfällt im Falle einer Interessenkollision automatisch (Schwenzer/Cottier, BSK ZGB I, Art. 306 N. 6). Die Bestimmungen zur elterlichen Sorge (Art. 301 ff. ZGB) sind entsprechend auf die Pflegeeltern anzuwenden (Schwenzer/Cottier, BSK ZGB I, Art. 300 N. 9).