Dabei ist vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen. Bei dieser Sachlage kann in der Sozialabklärung bzw. der Weisung zur Mitwirkung der Pflegeeltern, welche mit den Anforderungen an die von den Beschwerdeführern angestrebte Bewilligungserteilung weitgehend übereinstimmen, kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erblickt werden. Selbst im Eintretensfall wäre die Beschwerde in diesem Punkt folglich abzuweisen.