SHR 211.224] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 PAVO). Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sind die Verhältnisse der Beschwerdeführer in geeigneter Weise abzuklären, vorab durch Hausbesuche und nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, bevor dem Gesuch der Beschwerdeführer entsprochen werden kann (Art. 7 PAVO). Mithin ist die Bewilligung zu verweigern, wenn die Beschwerdeführer erzieherisch, charakterlich und gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind und die Verhältnisse das Kindeswohl nicht gewährleisten (Art. 5 PAVO). Dabei ist vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen.