ihrem Begehren bereits an den Eintretensvoraussetzungen fehlt. Ein solcher Nachteil ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Das Pflegeverhältnis von X. ist bewilligungspflichtig und unterliegt der Aufsicht (vgl. Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 [Pflegekinderverordnung, PAVO, SR 211.222.338]). Die Beschwerdeführer ersuchten am 13. März 2023 um Erteilung der nötigen kantonalen Bewilligungen zur Betreuung eines Pflegekindes, und das Verfahren ist noch hängig. Die für die Bewilligung und Aufsicht zuständige Behörde ist im Kanton Schaffhausen bei der KESB angegliedert (§1 Abs. 1 der Kantonalen Pflegekinderverordnung vom 22. Mail 2018 [SHR 211.224] i.V.m.