Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich einzig vor, die KESB sei den Beweis einer Kindeswohlgefährdung schuldig geblieben, weshalb eine Intensivabklärung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze. Weiter führen sie aus, die Abklärungsperson sei die ehemalige Leiterin der Berufsbeistandschaft W. und stehe der KESB nahe. Damit legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihnen durch die Sozialabklärung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte, weshalb es 1 2024