1.3. Bei der Anordnung der Sozialabklärung (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB) und der damit verbundenen Weisung zur Mitwirkung (Art. 307 Abs. 3 ZGB) handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Ein solcher kann grundsätzlich nur angefochten werden, wenn durch diesen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO analog; OGE 30/2014/8 vom 3. Juni 2014 E. 1, Amtsbericht 2014, S. 77 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich einzig vor, die KESB sei den Beweis einer Kindeswohlgefährdung schuldig geblieben, weshalb eine Intensivabklärung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze.