X., geb. 2015, steht unter der alleinigen elterlichen Sorge ihrer in Deutschland lebenden Mutter, Z., und wird seit mehreren Jahren durch ihre Grossmutter sowie deren Partner (Beschwerdeführer) im Rahmen eines Pflegeverhältnisses betreut. Aufgrund von Gefährdungsmeldungen ordnete die KESB u.a. eine Sozialabklärung der Beschwerdeführer an und errichtete für X. eine Beistandschaft. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Beschwerde an das Obergericht. Aus den Erwägungen