In einem Kindesschutzverfahren können die Pflegeeltern weder die sorgeberechtigten Eltern noch die Kinder vertreten, wenn gerade Gegenstand der Abklärungen ist, ob die Pflegeeltern das Kindeswohl zu gewährleisten vermögen und das Dauerpflegeverhältnis weiterhin bewilligt werden kann (E. 3 und 4). OGE 30/2023/22 vom 9. April 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt