{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2025-03-20", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2023-22_2025-03-20.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/8ba03b6b-b250-47d7-9d54-f0d6be9c8c93", "Checksum": "e32ce9419b4b2fbc3dac1b04bce66522"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2023/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 20.03.2025 30/2023/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 20.03.2025 30/2023/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 20.03.2025 30/2023/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrechtliche Abklärungen gegenüber Pflegeeltern; Beistandschaft; Vertretungsmacht der Pflegeeltern – Art. 306 Abs. 2 und 3, Art. 307 und Art. 308 ZGB; Art. 10 Abs. 3 PAVO.  | Ordnet die KESB f&uuml;r Pflegeeltern eine Sozialabkl&auml;rung an, welche sich v.a. auf Eigenschaften bezieht, die f&uuml;r den Erhalt einer Pflegebewilligung vorausgesetzt werden, kann darin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erblickt werden (E.&nbsp;1.3).\n\n&nbsp;\n\nIn einem Kindesschutzverfahren k&ouml;nnen die Pflegeeltern weder die sorgeberechtigten Eltern noch die Kinder vertreten, wenn gerade Gegenstand der Abkl&auml;rungen ist, ob die Pflegeeltern das Kindeswohl zu gew&auml;hrleisten verm&ouml;gen und das Dauerpflegeverh&auml;ltnis weiterhin bewilligt werden kann (E. 3 und 4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2023/22 vom 9. 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April 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\nnicht bestritten. Es kann daher offenbleiben, ob bzw. inwieweit ihre Interessen denen des Kindes widersprechen, so dass von einer Interessenkollision nach Art. 306\nAbs. 3 ZGB auszugehen wäre (siehe dazu E. 4.4). Sodann bestehen aufgrund der\nbisherigen Feststellungen zu X. und ihrem Umfeld (vorstehende E. 4.1; v.a. das\nauffällige Nähe-Distanz-Verhalten, Vertrösten der aufsuchenden Pflegekinderaufsicht/KESB bei Hausbesuchen, Einblick in die persönlichen Verhältnisse wird nur\nwiderwillig gewährt) sowie den aktenkundigen Verhältnissen (stark vorbelastetes\nFamiliengefüge in Deutschland mit wiederholten behördlichen Interventionen, Abhängigkeit in finanzieller und aufenthaltsrechtlicher Hinsicht, Gefährdungsmeldungen) genügend Hinweise für eine erhebliche Kindeswohlgefährdung, die weitergehende Abklärungen nötig machen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Namentlich führt der Umstand,\ndass das KJZ die Beschwerdeführer – entsprechend den kantonalen Vorschriften\n– jährlich besuchte und die KESB Y. das Pflegeverhältnis bewilligte, vorliegend\nnicht dazu, dass die von den Schaffhauser Behördenvertreterinnen gewonnenen\nEindrücke unzutreffend wären. Gleiches gilt für den Umstand, dass die deutschen\nBehörden sich nicht veranlasst sahen, Massnahmen in Bezug auf X. anzuordnen.\nDiese Argumente überzeugen auch deshalb nicht, da zumindest zeitweise zwischen den involvierten Behörden Unklarheit bezüglich der Zuständigkeit bestand\nbzw. diese nur über unvollständige Informationen verfügten, was nicht zuletzt auf\ndie Wohnortswechsel der Beschwerdeführerin und verzögerte amtliche (Um-)Meldungen sowie eine Kontaktverweigerung mit dem deutschen Jugendamt zurückzuführen ist.\n\n4.4. Da die vorliegenden Abklärungen nebst einer möglichen Entwicklungsgefährdung von X. unter anderem das Pflegeverhältnis an sich bzw. die Ressourcen\nder Pflegeeltern umfassen, ist ein Bereich betroffen, der explizit eine Mitwirkung\nvon Z. als Inhaberin der elterlichen Sorge verlangen würde. Mithin stehen Vertretungshandlungen an, die ausserhalb der Alltagserziehung liegen. Eine Vertretung\ndurch die Pflegeeltern bzw. die Beschwerdeführerin fällt nicht in Betracht, ist doch\ngerade Gegenstand der weiteren Abklärungen, ob die Pflegeeltern das Kindeswohl\nzu gewährleisten vermögen und das Dauerpflegeverhältnis weiterhin bewilligt werden kann. Die KESB hat diesbezüglich zu Recht ausgeführt, es sei abzuklären, ob\ndie Beschwerdeführerin für die Vertretung in Frage komme, zumal glaubhafte Besorgnis an der Betreuungssituation bestehe. Bei dieser Ausgangslage widersprechen die Interessen der Pflegeeltern nach vorläufiger Einschätzung denen des Kindes (Art. 306 Abs. 3 ZGB), weshalb eine Vertretung auch aus diesem Grund nicht\nin Betracht fällt. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Frage einer möglichen\n\n6\n2024\n\nInteressenkollision ebenso bei der Kindesmutter stellt, zumal Z. wiederholt den Willen geäussert hat, die elterliche Sorge gänzlich an die Beschwerdeführerin übertragen zu wollen und diesbezüglich in Deutschland bereits rechtliche Schritte unternommen hat (wohl im Hinblick auf § 1630 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch\n[BGB]). Diese Frage braucht vorliegend jedoch nicht abschliessend beurteilt zu\nwerden (vgl. vorstehende E. 4.3). Angesichts dieser Entwicklungen ist die KESB\njedenfalls gehalten, die Situation von X. gesamthaft zu betrachten und eine nachhaltige Lösung anzustreben. Auch vor diesem Hintergrund ist die rechtsgenügende\nVertretung von X. dringend sicherzustellen.\n\n4.5. Die Einsetzung einer vorsorglichen Beistandschaft im Sinne von Art. 306\nAbs. 2 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB ist nach dem Gesagten notwendig und geeignet,\ndas Kindeswohl vorsorglich zu wahren. Das Interesse von X. an einer ordnungsgemässen Vertretung überwiegt das Interesse der Beschwerdeführer, X. ohne Beistandschaft betreuen zu können. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich und\nwerden auch nicht behauptet. Die Ernennung der Beschwerdeführerin als Beistandsperson fällt aus den genannten Gründen nicht in Betracht. Die Eingriffswirkung auf die Beschwerdeführer ist zu relativieren, zumal sie als Pflegeeltern der\nAufsicht unterstehen. Gleichzeitig hat die eingesetzte Beistandschaft die Vertretung der Kindesmutter nur dann wahrzunehmen, wenn diese dazu nicht in der Lage\nist.\n\n4.6. Gegen die Beistandsperson an sich wurden keine Einwände erhoben. Auch\nder Aufgabenkatalog wurde nicht gerügt. Dieser erscheint denn auch notwendig\nund angemessen, weshalb sich weitere Erwägungen dazu erübrigen.\n5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos.\n\n7\n"}