{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2025-03-20", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2023-22_2025-03-20.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/8ba03b6b-b250-47d7-9d54-f0d6be9c8c93", "Checksum": "e32ce9419b4b2fbc3dac1b04bce66522"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2023/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 20.03.2025 30/2023/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 20.03.2025 30/2023/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 20.03.2025 30/2023/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrechtliche Abklärungen gegenüber Pflegeeltern; Beistandschaft; Vertretungsmacht der Pflegeeltern – Art. 306 Abs. 2 und 3, Art. 307 und Art. 308 ZGB; Art. 10 Abs. 3 PAVO.  | Ordnet die KESB f&uuml;r Pflegeeltern eine Sozialabkl&auml;rung an, welche sich v.a. auf Eigenschaften bezieht, die f&uuml;r den Erhalt einer Pflegebewilligung vorausgesetzt werden, kann darin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erblickt werden (E.&nbsp;1.3).\n\n&nbsp;\n\nIn einem Kindesschutzverfahren k&ouml;nnen die Pflegeeltern weder die sorgeberechtigten Eltern noch die Kinder vertreten, wenn gerade Gegenstand der Abkl&auml;rungen ist, ob die Pflegeeltern das Kindeswohl zu gew&auml;hrleisten verm&ouml;gen und das Dauerpflegeverh&auml;ltnis weiterhin bewilligt werden kann (E. 3 und 4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2023/22 vom 9. 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April 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n4.1. Die KESB zeigt im angefochtenen Beschluss anhand der bisherigen Abklärungsergebnisse auf, weshalb vorläufig von einer Gefährdungssituation ausgegangen werden müsse, die weitere Abklärungsmassnahmen nötig mache. Nebst weiter zurückliegenden Risikofaktoren, die die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Deutschland betreffen, wird deren aktuelle Abhängigkeit vom Beschwerdeführer in finanzieller und migrationsrechtlicher Hinsicht ins Feld geführt.\nSodann werden die gewonnenen Eindrücke anlässlich der Hausbesuche erwähnt,\nwobei die Mitarbeiter der Behörde wiederholt an der Eingangstür der Beschwerdeführer abgewiesen worden seien. Darüber hinaus werden die Feststellungen in Bezug auf X. selbst geschildert. So habe diese bei der Kontaktaufnahme mit der Leitung der Pflegekinderaufsicht ein übergriffiges Nähe-Distanz-Verhalten gezeigt,\nwelches Grund zur Sorge bereite. Die Klassenlehrerin habe ausgeführt, X. wirke\noft in Gedanken abwesend und sage oft, dass es ihr nicht gut gehe und sie Bauchschmerzen habe. Die Anordnung der Beistandschaft begründet die KESB im angefochtenen Beschluss konkret dahingehend, dass die Mutter als Inhaberin der\nalleinigen elterlichen Sorge über X. sich dauerhaft in Deutschland aufhalte und\nnicht zuverlässig die sich aus der elterlichen Sorge ergebenden Rechte und Pflichten für X. (Schule, etc.) wahrnehme. Dies zeige sich auch im hängigen Verfahren\nvor der Pflegekinderaufsicht und im aktuellen Kindesschutzverfahren. X. fehle somit eine rechtliche Vertretung in der Schweiz. Weiter würden die Lebenssituation\nund Entwicklung von X. Anlass zur Sorge geben und gefährdet erscheinen, was\naber mit Blick auf die Notwendigkeit weiterer Kindesschutzmassnahmen noch abzuklären sei.\n\n4\n2024\n\nIn ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren führt die KESB ergänzend aus,\nes sei aktenkundig, dass bereits in den Jahren 2017, 2018 sowie 2020 Risikofaktoren in dem Verhältnis als Pflegeeltern durch verschiedene Fachpersonen wahrgenommen worden seien. Die Abklärungen seien jedoch immer wieder aufgrund\nvon Unsicherheiten in der Zuständigkeit eingestellt worden. Die Kindesmutter habe\ndie KESB aufgrund der Erfahrung in der Zusammenarbeit nicht überzeugen können, dass sie die elterliche Sorge tatsächlich ausübe, weshalb sich eine vorsorgliche Vertretung nach Art. 306 Abs. 2 ZGB ohne Verzug aufdränge. Die Frage, ob\ndie Beschwerdeführerin für eine Vertretung in Frage komme, sei unter anderem\nGegenstand des Verfahrens.\n\n4.2. Die Beschwerdeführer bestreiten das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung und die Notwendigkeit der Errichtung einer vorsorglichen Beistandschaft. Die\nangeordnete Beistandschaft sei nicht verhältnismässig, da keine zeitliche Dringlichkeit vorliege. Sie bringen insbesondere vor, seit Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung und Bewilligung eines Pflegeplatzvertrages durch die KESB Y. kümmerten sie sich gemeinsam um X. In Bezug auf die Gefährdungsmeldung der Pflegekinderaufsicht vom 7. Oktober 2022 halten sie fest, infolge der jährlichen Besuche\ndurch das Kinder- und Jugendhilfezentrum (KJZ) und des Pflegevertrags habe\nTransparenz gegenüber der KESB Y. bestanden, weshalb das Vorliegen von Risikofaktoren bezüglich des bestehenden Pflegeverhältnis zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber dem Schweizer Staat verpflichtet, für die Beschwerdeführerin und X. aufzukommen. Das von der KESB beschriebene auffällige Nähe-Distanz-Verhalten erfülle nicht den Tatbestand einer Kindswohlgefährdung und habe auch von der Lehrerin nicht bestätigt werden können. Die Bemühungen der Übertragung des Sorgerechts und des Aufenthaltsbestimmungsrechts\nseien seitens der Kindesmutter und der Pflegeeltern zur Vermeidung eines \"juristischen Ping-Pongs\" eingestellt worden. Aus der fehlenden Stellungnahme zur Errichtung einer Beistandschaft der Kindesmutter liesse sich weder eine Kindeswohlgefährdung noch eine relevante zeitliche Dringlichkeit ableiten. Die KESB habe\nweder eine Begründung zur Lebenssituation und Entwicklung von X. geliefert noch\neine Kindeswohlgefährdung erläutert. Anstelle einer externen Beiständin beantragen die Beschwerdeführer, die Beistandschaft auf die Beschwerdeführerin zu übertragen.\n\n4.3. Gemäss Aktenlage ist vorliegend glaubhaft gemacht, dass die Verfügbarkeit der Mutter von X., Z., nicht sichergestellt ist und sie ihre elterliche Sorge nicht\nzuverlässig genug wahrnimmt. Dies wird denn auch von den Beschwerdeführern\n\n5\n2024\n\n"}