{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2025-03-20", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2023-22_2025-03-20.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/8ba03b6b-b250-47d7-9d54-f0d6be9c8c93", "Checksum": "e32ce9419b4b2fbc3dac1b04bce66522"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2023/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 20.03.2025 30/2023/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 20.03.2025 30/2023/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 20.03.2025 30/2023/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrechtliche Abklärungen gegenüber Pflegeeltern; Beistandschaft; Vertretungsmacht der Pflegeeltern – Art. 306 Abs. 2 und 3, Art. 307 und Art. 308 ZGB; Art. 10 Abs. 3 PAVO.  | Ordnet die KESB f&uuml;r Pflegeeltern eine Sozialabkl&auml;rung an, welche sich v.a. auf Eigenschaften bezieht, die f&uuml;r den Erhalt einer Pflegebewilligung vorausgesetzt werden, kann darin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erblickt werden (E.&nbsp;1.3).\n\n&nbsp;\n\nIn einem Kindesschutzverfahren k&ouml;nnen die Pflegeeltern weder die sorgeberechtigten Eltern noch die Kinder vertreten, wenn gerade Gegenstand der Abkl&auml;rungen ist, ob die Pflegeeltern das Kindeswohl zu gew&auml;hrleisten verm&ouml;gen und das Dauerpflegeverh&auml;ltnis weiterhin bewilligt werden kann (E. 3 und 4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2023/22 vom 9. April 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2057", "Zeit UTC": "10.01.2026 02:17:27", "Checksum": "0406db10c1763abc0793a718623d8431", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 20.03.2025 30/2023/22\nRegeste:\nKindesschutzrechtliche Abklärungen gegenüber Pflegeeltern; Beistandschaft; Vertretungsmacht der Pflegeeltern – Art. 306 Abs. 2 und 3, Art. 307 und Art. 308 ZGB; Art. 10 Abs. 3 PAVO.  | Ordnet die KESB f&uuml;r Pflegeeltern eine Sozialabkl&auml;rung an, welche sich v.a. auf Eigenschaften bezieht, die f&uuml;r den Erhalt einer Pflegebewilligung vorausgesetzt werden, kann darin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erblickt werden (E.&nbsp;1.3).\n\n&nbsp;\n\nIn einem Kindesschutzverfahren k&ouml;nnen die Pflegeeltern weder die sorgeberechtigten Eltern noch die Kinder vertreten, wenn gerade Gegenstand der Abkl&auml;rungen ist, ob die Pflegeeltern das Kindeswohl zu gew&auml;hrleisten verm&ouml;gen und das Dauerpflegeverh&auml;ltnis weiterhin bewilligt werden kann (E. 3 und 4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2023/22 vom 9. April 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n3. Die KESB hat darüber zu wachen, dass die gesetzliche Vertretung des Kindes ordnungsgemäss geregelt ist und das Kind an Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf sein Leben haben, entsprechend seinem Alter beteiligt wird\n(Art. 10 Abs. 3 PAVO). Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in\n\n2\n2024\n\neiner Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt\ndie KESB einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2\nZGB). Die Vertretungsmacht der Eltern entfällt im Falle einer Interessenkollision\nautomatisch (Schwenzer/Cottier, BSK ZGB I, Art. 306 N. 6). Die Bestimmungen\nzur elterlichen Sorge (Art. 301 ff. ZGB) sind entsprechend auf die Pflegeeltern anzuwenden (Schwenzer/Cottier, BSK ZGB I, Art. 300 N. 9).\n\n3.1. Die Anordnung einer Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden\nGrundsätzen zu genügen. Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung des Kindes\n(BGE 108 II 372 E. 1), welcher nicht durch die Eltern und auch nicht durch weniger\neinschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann. Die\nErrichtung einer Beistandschaft muss zudem zur Erreichung des angestrebten\nZwecks als geeignet erscheinen. Schliesslich müssen Eingriffszweck und Eingriffswirkung verhältnismässig sein (Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismässigkeit; BGE 140 III 241 E. 2.1; BGer 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015\nE. 4.3; 5A_793/2010 vom 14. November 2011 E. 5.1). Kindesschutzmassnahmen\norientieren sich stets am Wohl des Kindes und sind in die Zukunft gerichtet. Die\nKESB hat daher eine festgestellte Kindeswohlgefährdung zum frühestmöglichen\nZeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv abzuwenden, namentlich\nwenn die Eltern der Gefährdung nicht effektiv begegnen. Bei der Anordnung von\nKindesschutzmassnahmen besteht ein grosser Ermessensspielraum der Behörden (BGer 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3 mit Hinweisen).\n\n3.2. Die Eltern sind im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB am Handeln verhindert,\nwenn sie zwar über die elterliche Sorge verfügen, aber vorübergehend ihre Vertretungsmacht nicht ausüben können. Als Verhinderungsgründe stehen Krankheit\nund Abwesenheit im Vordergrund (Schwenzer/Cottier, BSK ZGB I, Art. 306 N. 3b).\nAllerdings ist kein Verhinderungsfall gegeben, wenn ein Stellvertreter (z.B. im Rahmen des Pflegeverhältnisses, Art. 300 ZGB) handeln kann oder eine gewillkürte\nStellvertretung vorliegt. Eine gewillkürte Stellvertretung ist ausgeschlossen, wenn\npersönliches Handeln der Eltern notwendig ist (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Bern 2016 [nachfolgend BK ZGB], Art. 306\nN. 28; Hermann Schmid, Kommentar Erwachsenenschutz Zürich/St. Gallen 2010,\nArt. 403 N. 2).\n\n3.3. Unter Vorbehalt abweichender Anordnungen vertreten die Pflegeltern die\nEltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung\nihrer Aufgabe angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB; BGE 143 III 65 E. 3.2; 128 III 9\nE. 4). Dies beinhaltet auch die Vertretung der Eltern bei Verhinderung (Affolter-\nFringeli/Vogel, BK ZGB, Art. 306 N. 27). Die Vertretungsmacht und -kompetenz der\n\n3\n2024\n\nPflegeeltern hängt davon ab, ob die alltägliche Erziehungs- und Betreuungsarbeit\noder Bereiche ausserhalb der Alltagserziehung betroffen sind. In Bezug auf die\nalltäglichen Angelegenheiten wie die tägliche Pflege und Erziehung des Kindes,\ndie Bestimmung der Freizeitgestaltung und den Umgang mit Dritten kommt den\nPflegeeltern Vertretungsmacht zu und sie üben in diesen Bereichen die gesetzliche\nVertretung aus (BGE 128 III 9 E. 4b). Bei längerfristigen Pflegeverhältnissen ist der\nEntscheidungsspielraum der Pflegeeltern bei der Alltagserziehung erweitert\n(Schwenzer/Cottier, BSK ZGB I, Art. 300 N. 5 und 7). Die elterliche Sorge wird\ndurch die Vertretungsmacht der Pflegeeltern allerdings nicht eingeschränkt; die Eltern bleiben gesetzliche Vertreter des Kindes und nehmen diese Vertretung auch\nbei Fremdbetreuung ihres Kindes wahr. Für Vertretungshandlungen ausserhalb\nder Alltagserziehung braucht es daher grundsätzlich eine explizite Ermächtigung\ndes Inhabers der elterlichen Sorge (Affolter-Fringeli/Vogel, BK ZGB, Art. 300\nN. 25 ff.).\n\n"}