{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2025-03-20", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2023-22_2025-03-20.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/8ba03b6b-b250-47d7-9d54-f0d6be9c8c93", "Checksum": "e32ce9419b4b2fbc3dac1b04bce66522"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2023/22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 20.03.2025 30/2023/22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 20.03.2025 30/2023/22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 20.03.2025 30/2023/22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrechtliche Abklärungen gegenüber Pflegeeltern; Beistandschaft; Vertretungsmacht der Pflegeeltern – Art. 306 Abs. 2 und 3, Art. 307 und Art. 308 ZGB; Art. 10 Abs. 3 PAVO.  | Ordnet die KESB f&uuml;r Pflegeeltern eine Sozialabkl&auml;rung an, welche sich v.a. auf Eigenschaften bezieht, die f&uuml;r den Erhalt einer Pflegebewilligung vorausgesetzt werden, kann darin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erblickt werden (E.&nbsp;1.3).\n\n&nbsp;\n\nIn einem Kindesschutzverfahren k&ouml;nnen die Pflegeeltern weder die sorgeberechtigten Eltern noch die Kinder vertreten, wenn gerade Gegenstand der Abkl&auml;rungen ist, ob die Pflegeeltern das Kindeswohl zu gew&auml;hrleisten verm&ouml;gen und das Dauerpflegeverh&auml;ltnis weiterhin bewilligt werden kann (E. 3 und 4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2023/22 vom 9. 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April 2024\n\n&nbsp;\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2024\n\nKindesschutzrechtliche Abklärungen gegenüber Pflegeeltern; Beistandschaft; Vertretungsmacht der Pflegeeltern – Art. 306 Abs. 2 und 3, Art. 307 und\nArt. 308 ZGB; Art. 10 Abs. 3 PAVO.\n\nOrdnet die KESB für Pflegeeltern eine Sozialabklärung an, welche sich v.a. auf\nEigenschaften bezieht, die für den Erhalt einer Pflegebewilligung vorausgesetzt\nwerden, kann darin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erblickt werden\n(E. 1.3).\n\nIn einem Kindesschutzverfahren können die Pflegeeltern weder die sorgeberechtigten Eltern noch die Kinder vertreten, wenn gerade Gegenstand der Abklärungen\nist, ob die Pflegeeltern das Kindeswohl zu gewährleisten vermögen und das Dauerpflegeverhältnis weiterhin bewilligt werden kann (E. 3 und 4).\n\nOGE 30/2023/22 vom 9. April 2024\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nX., geb. 2015, steht unter der alleinigen elterlichen Sorge ihrer in Deutschland lebenden Mutter, Z., und wird seit mehreren Jahren durch ihre Grossmutter sowie\nderen Partner (Beschwerdeführer) im Rahmen eines Pflegeverhältnisses betreut.\nAufgrund von Gefährdungsmeldungen ordnete die KESB u.a. eine Sozialabklärung\nder Beschwerdeführer an und errichtete für X. eine Beistandschaft. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Beschwerde an das Obergericht.\n\nAus den Erwägungen\n\n1.3. Bei der Anordnung der Sozialabklärung (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446\nAbs. 2 ZGB) und der damit verbundenen Weisung zur Mitwirkung (Art. 307 Abs. 3\nZGB) handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Ein solcher kann\ngrundsätzlich nur angefochten werden, wenn durch diesen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO analog; OGE 30/2014/8\nvom 3. Juni 2014 E. 1, Amtsbericht 2014, S. 77 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich einzig vor, die KESB sei den Beweis einer Kindeswohlgefährdung schuldig geblieben, weshalb eine Intensivabklärung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze. Weiter führen sie aus, die Abklärungsperson sei die ehemalige Leiterin der Berufsbeistandschaft W. und stehe der KESB\nnahe. Damit legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihnen durch die Sozialabklärung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte, weshalb es\n\n1\n2024\n\nihrem Begehren bereits an den Eintretensvoraussetzungen fehlt. Ein solcher Nachteil ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Das Pflegeverhältnis von X. ist bewilligungspflichtig und unterliegt der Aufsicht (vgl. Verordnung über die Aufnahme von\nPflegekindern vom 19. Oktober 1977 [Pflegekinderverordnung, PAVO, SR\n211.222.338]). Die Beschwerdeführer ersuchten am 13. März 2023 um Erteilung\nder nötigen kantonalen Bewilligungen zur Betreuung eines Pflegekindes, und das\nVerfahren ist noch hängig. Die für die Bewilligung und Aufsicht zuständige Behörde\nist im Kanton Schaffhausen bei der KESB angegliedert (§1 Abs. 1 der Kantonalen\nPflegekinderverordnung vom 22. Mail 2018 [SHR 211.224] i.V.m. Art. 2 Abs. 2\nPAVO). Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sind die Verhältnisse der Beschwerdeführer in geeigneter Weise abzuklären, vorab durch Hausbesuche und\nnötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, bevor dem Gesuch der Beschwerdeführer entsprochen werden kann (Art. 7 PAVO). Mithin ist die Bewilligung\nzu verweigern, wenn die Beschwerdeführer erzieherisch, charakterlich und gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind und die Verhältnisse das Kindeswohl nicht gewährleisten (Art. 5 PAVO). Dabei ist vorrangig das Kindeswohl zu\nberücksichtigen. Bei dieser Sachlage kann in der Sozialabklärung bzw. der Weisung zur Mitwirkung der Pflegeeltern, welche mit den Anforderungen an die von\nden Beschwerdeführern angestrebte Bewilligungserteilung weitgehend übereinstimmen, kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erblickt werden. Selbst im\nEintretensfall wäre die Beschwerde in diesem Punkt folglich abzuweisen.\n\n2. Die KESB ist gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB dazu verpflichtet, bei einer Gefährdung des Kindeswohls die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes\nzu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 ZGB trifft die KESB alle für\ndie Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Kindesschutzes vorsorglich anordnen. Vorsorgliche Massnahmen ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sachund Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (vgl. Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage, 2022 [nachfolgend BSK ZGB I], Art. 445 N. 11). Der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu erforschen (Art. 446 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1\nZGB).\n\n"}