Ebenso wenig sind die behaupteten schwersten Eingriffe in die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte noch die angeblich massivsten Eingriffe in die Privatsphäre der Gesuchsteller ersichtlich. Vielmehr ist – soweit das Obergericht dies im jetzigen Zeitpunkt überhaupt beurteilen kann – nach vorläufiger Einschätzung davon auszugehen, dass sich die Gesuchsteller gegen (entsprechend mildere) Ersatzmassnahmen wehren, mit welchen vorliegend erreicht wurde, dass die vorsorglich angeordnete Unterbringung im Kantonsspital aufgehoben bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht an die Gesuchsteller rückübertragen werden konnte.