Auch aus prozessökonomischen Gründen ist die Praxis eines vorzeitigen Vollstreckungsaufschubs im vorsorglichen Kindesschutz nicht sachgerecht. So widerspricht es dem Ziel eines möglichst raschen Verfahrens, wenn sich das Obergericht als Rechtsmittelinstanz quasi in überholender Zuständigkeit zunächst selbst einen Überblick über die tatsächlichen Verhältnisse verschaffen und hierzu auch die Akten der KESB beiziehen muss, obwohl die KESB selbst noch mit der Entscheidbegründung beschäftigt ist. Das Obergericht hätte sodann eine Hauptsachenprognose zu treffen, ohne die Beweggründe der KESB als sachnähere Vorinstanz zu kennen.