1.4. Der Kanton Schaffhausen kennt keine entsprechende Praxis. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist erst nach Einlegung eines Rechtsmittels zuständig, über die vorzeitige Bewilligung der Vollstreckbarkeit des Entscheids (oder deren Aufschub) zu befinden. Zwischen Entscheideröffnung und Rechtsmittelhängigkeit besteht keine Möglichkeit eines Vollstreckbarkeitsaufschubs, zumal wenn es sich wie vorliegend um Kindesschutzmassnahmen handelt. Darauf wurden die anwaltlich vertretenen Gesuchsteller bereits im Entscheid OGE 30/2021/19 hingewiesen.