1.3. Einzelne Kantone versuchen der auftretenden Problematik bei unbegründeten beschwerdefähigen Entscheiden dadurch entgegenzutreten, dass sie während der Schwebezeit zwischen der Entscheideröffnung im Dispositiv und der Zustellung des begründeten Entscheids entweder in analoger Anwendung von Art. 112 Abs. 2 BGG generell einen Vollstreckbarkeitsaufschub vorsehen oder indem sie die obere Instanz in Anwendung des vorsorglichen Massnahmenrechts für zuständig erklären, über einen Aufschub zu befinden (vgl. zum Ganzen Markus/Huber-Lehmann, Erteilung und Entzug der Vollstreckbarkeit, AJP 2020 S. 1555 ff.).