Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 2011 [EG ZGB, SHR 210.1] i.V.m. Art. 57e JG und Art. 46 EG ZGB), kann dies dazu führen, dass ein Entscheid vollstreckbar wird, bevor eine Rechtsmittelmöglichkeit besteht. In diesen Fällen ist zunächst bei der entscheidenden Behörde die schriftliche Begründung zu verlangen.