239 N. 13, S. 1386). 1.2. Der Schweizerische Gesetzgeber knüpft die Vollstreckbarkeit eines Entscheids bewusst nicht an die formelle Rechtskraft an. Unter anderem bei vorsorglichen Massnahmen ist die sofortige Vollstreckbarkeit sogar die Regel (vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Da im Kindesschutz sowohl erst- als auch zweitinstanzliche Entscheide vorab unbegründet eröffnet werden können (Art. 239 ZPO und Art. 53 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen 2 2021