1.1. Gemäss Art. 445 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB trifft die KESB alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Kindesschutzes vorsorglich anordnen (Abs. 1). Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung schriftlich und begründet beim Obergericht Beschwerde erhoben werden (Abs. 3; Art. 450 Abs. 1 und 3 ZGB; Art. 41 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). Wie bereits im Verfahren OGE 30/2021/19 ausdrücklich festgehalten, wird die Beschwerdefrist jedoch in jedem Fall erst mit der Zustellung des begründeten Entscheids ausgelöst (Art. 450f ZGB i.V.m.