Dieser Entscheid erging im Dispositiv unter dem Hinweis, dass die Verfahrensbeteiligten innert 10 Tagen nach Empfang bei der KESB die schriftlich begründete Ausfertigung dieses Beschlusses verlangen könnten. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 2. November 2021 verlangten A.A. und B.A. bei der KESB die Begründung des Beschlusses vom 26. Oktober 2021. Gleichentags gelangten sie erneut an das Obergericht mit dem Antrag, die Vollstreckbarkeit des Beschlusses vom 2. November 2021 sei aufzuschieben. Aus den Erwägungen